Firma
Rolf Blöchle GmbH, Julius-Bauser-Str. 23, 72186 Empfingen
Es gelten
unsere nachstehenden
Zusätzliche
Vertragsbedingungen (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung)
1.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma Rolf Blöchle GmbH
(im Folgenden: Auftragnehmer) bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern
im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen
gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an
den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch
zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum
erwirbt.
3.
Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im
Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den
Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den
Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird
als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die
Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden
Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware
in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber
Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und
Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes
oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus
der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen
Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es
noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in
Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem
Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen.
5.
Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des
Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer
ab.
6.
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der dem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden abgetretenen Forderungen befugt.
Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete
Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich
an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder
begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder
drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers
zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger
Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den
Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
7.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte
gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
unverzüglich zu benachrichtigen.
9.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf
Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der
Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu
verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber
ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des
Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung
des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
11.
Zusatzbedingungen für Konsignationslagerverträge:
Vorstehende
Vertragsbedingungen gelten auch für
Konsignationslagerverträge.
Zusätzlich
gilt als vereinbart:
a) Der
Händler tritt schon jetzt seine Ansprüche aus der
Veräusserung von Konsignationsware mit allen Nebenrechten an den
Hersteller ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ware
unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen
Lieferungen oder Leistungen an einen oder mehrere Abnehmer veräussert
wird.
Der Händler ist nicht berechtigt, die Abtretbarkeit
seiner Ansprüche aus der Veräusserung von Konsignationsware
vertraglich auszuschliessen.
b) Erfolgt
die Veräusserung von Konsignationsware zusammen mit anderen
Waren oder in be- oder verarbeiteter Form, so gilt die Abtretung der
Ansprüche an den Händler nur in Höhe des Wertes der
Konsignationsware als vereinbart.
c) Auf
Verlangen des Herstellers hat der Händler die Abtretung dem
Drittschuldner bekannt zu geben und dem Hersteller alle zur
Geltendmachung der Rechte des Herstellers erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
d)
Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des
Herstellers um mehr als 10 %, so gibt er nach seiner Wahl auf Antrag
des Händlers Sicherungen in entsprechendem Umfang frei.